„Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen (Artikel Nr. 1 Nr. 32 UZK-DA).
„Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen (Artikel Nr. 1 Nr. 32 UZK-DA).
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