”Inhaber des Verfahrens” ist gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK
- a) die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
- b) die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.