„im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren“ sind gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 49 UZK-DA alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren
a) im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden;
oder
b) im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
— im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder
— im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.