Der Begriff wird im Zusammenhang mit dem Zollwert einer Ware verwendet. Die Ermittlung des Zollwertes auf Basis des Transaktionswertes entfällt, wenn begründete Zweifel im Sinne des Artikel 181a ZK-DVO vorliegen. Die Zollverwaltung muss sich dazu auf belegbare bzw. nachvollziehbare Tatsachen stützen. Das können beispielsweise Hinweise aus Risikoanalyse, Manipulationen auf Rechnungen oder in der Buchführung, Wertgutachten und Expertisen, aufgrund von Amts- und Rechtshilfeersuchen, anders lautender zusätzlicher Unterlagen wie z. B. Kaufvertrag, Bestellunterlagen etc. sein.