„Abfälle von Schiffen“ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Artikel Nr. 1 Nr. 52 UZK-DA).
„Abfälle von Schiffen“ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Artikel Nr. 1 Nr. 52 UZK-DA).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen