Fachbegriffe
Zoll, Steuer und Exportkontrolle
Im Glossar finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus den Bereichen Zoll, Steuer und Exportkontrolle – klar und verständlich erklärt.
a
- Abfälle und Reste
„Abfälle und Reste“ sind gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 41 UZK-DA
a) Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden;
b) im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können.
- Abfälle von Schiffen
„Abfälle von Schiffen“ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Artikel Nr. 1 Nr. 52 UZK-DA).
- Abgangszollstelle
„Abgangszollstelle“ ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt (Artikel 1 Nr. 13 UZK-DA).
ä
- ähnliche Waren
„ähnliche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen (Artikel 1 Nr. 14 UZK-IA).
a
- Agrarpolitische Maßnahmen
„Agrarpolitische Maßnahmen“ sind nach Artikel 1 Nr. 1 UZK-DA, die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen (sensible Waren und Erzeugnisse unter anderem aus den Sektoren wie Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Geflügelfleisch, Imkereierzeugnisse, Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl, Milch- und Milchnebenerzeugnisse, Wein und andere).
(siehe dazu auch DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union).
- Aktive Veredelung EX/IM
„Aktive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex (Artikel Nr. 1 Nr. 29 UZK-DA).
- Aktive Veredelung IM/EX
„Aktive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse (Artikel Nr. 1 Nr. 30 UZK-DA).
- allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze
„allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ sind die Grundsätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rechnungsabschlüsse vorbereitet werden (Artikel 1 Nr. 20 UZK-DA).
- Anmelder
Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird (vgl. Artikel 5 Nr. 15 UZK).
- Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
''Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung'' ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden (Art. 5 Nr. 11 UZK).
- Abgabenordnung (AO)
ist das grundlegende Gesetz für das deutsche Steuerrecht. Sie regelt einheitlich die allgemeinen Vorschriften für die Erhebung, Festsetzung, Vollstreckung und das Verwaltungsverfahren von Steuern und Abgaben. Die AO gilt für alle Steuerarten, die der Bundesgesetzgebung unterliegen, wie z. B. die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und auch für Zölle, soweit keine speziellen Vorschriften greifen.
Was regelt die Abgabenordnung
Die Abgabenordnung enthält zentrale Regelungen zu:
- der Steuerpflicht und Steuerschuld
- der Abgabe von Steuererklärungen
- den Pflichten von Steuerpflichtigen (z. B. Aufbewahrungspflichten, Mitwirkungspflichten)
- der Durchführung von Betriebsprüfungen
- dem Steuerstrafrecht (z. B. Steuerhinterziehung, Ordnungswidrigkeiten)
- dem Einspruchsverfahren und Rechtsbehelfen
- der Verjährung von Steuerforderungen
Bedeutung in der Praxis
Für Unternehmen, Steuerberater und Zollverantwortliche bildet die AO die rechtliche Grundlage für den täglichen Umgang mit dem Finanzamt. Sie sorgt für Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Transparenz im Steuerverfahren.
Wer im internationalen Handel oder in der Zollabwicklung tätig ist, sollte die Schnittstellen zwischen der Abgabenordnung und spezialgesetzlichen Regelungen – wie dem Zollkodex der Union (UZK) – genau kennen. Gerade bei Außenprüfungen oder im Rahmen der Steuerfahndung ist fundiertes Wissen über die AO essenziell.
- ATA-Übereinkommen
„ATA-Übereinkommen“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Artikel 1 Nr. 3 UZK-DA).
- ATB-Nummer
Die ATB-Nummer (Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung) ist eine eindeutige Referenznummer, die im Rahmen des elektronischen Zollverfahrens vergeben wird. Sie dient zur Identifikation und Nachverfolgung von Waren, die in vorübergehender Verwahrung im Zollgebiet angemeldet wurden.
Wofür wird die ATB-Nummer benötigt
Die ATB-Nummer ist essenziell für die:
- Registrierung und Verwaltung von Waren unter vorübergehender Verwahrung.
- Kommunikation zwischen Unternehmen, Zollbehörden und Lagerbetreibern.
- Dokumentation und Kontrolle im Zollsystem (z. B. ATLAS in Deutschland).
- Nachverfolgung der Ware während der Verwahrzeit.
Vorteile der ATB-Nummer
Mit der ATB-Nummer kann jede Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung eindeutig identifiziert und effizient verwaltet werden. Das erleichtert Unternehmen die Zollabwicklung und sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit.
In welchem Zusammenhang steht die ATB-Nummer mit der vorübergehenden Verwahrung
Wenn Waren für eine begrenzte Zeit im Zollgebiet gelagert werden, ohne dass sie verzollt oder ausgeführt werden, erfolgt eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung. Diese Anmeldung erhält eine ATB-Nummer als eindeutigen Vorgangsbezug.
Fazit
Die ATB-Nummer ist ein wichtiger Bestandteil der modernen Zollabwicklung und unerlässlich für Unternehmen, die Waren unter vorübergehender Verwahrung lagern wollen. Sie garantiert eine transparente und nachvollziehbare Zollabwicklung.
- ATLAS-Teilnehmerinformationen
Mit der ATLAS-Teilnehmerinfo werden Informationen bezüglich Softwareänderungen und deren Auswirkung in fachlicher und gegebenenfalls betrieblicher Hinsicht bekannt gegeben.
Alle ATLAS-Teilnehmerinformationen können auf der Homepage des deutschen Zolls heruntergeladen werden.
Zoll-Online: Teilnehmerinformationen
Die wichtigsten Änderungen kurz und knapp zusammengefasst
Wir haben die neuesten Informationen für ATLAS-Teilnehmer analysiert und die zentralen Änderungen für Sie zusammengefasst:
Mehr über ATLAS-Teilnehmerinfo 0702/25
Mehr über ATLAS-Teilnehmerinfo 0704/25
Mehr über ATLAS-Teilnehmerinfo 0706/25
Mehr über ATLAS-Teilnehmerinfo 0708/25Bleiben Sie informiert!
- aufgegebenes Gepäck
„aufgegebenes Gepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist (Artikel 1 Nr. 3 UZK-IA)
- Ausbeute
''Ausbeute'' ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird (Art. 5 Nr. 38 UZK).
- Ausführer
„Ausführer“ ist gemäß Artikel 1 Nr. 19 UZK-DA:
a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist; - Ausfuhrabgaben
''Ausfuhrabgaben'' sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben (Art. 5 Nr. 21 UZK).
- Ausfuhrzollstelle
„Ausfuhrzollstelle“ ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (Artikel 1 Nr. 16 UZK-DA).
b
- Beförderer
''Beförderer'' ist gemäß Art. 5 Nr. 40 UZK
a) im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedochi) ist im kombinierten Verkehr der ''Beförderer'' die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der ''Beförderer'' die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt,b) im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
i) ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der ''Beförderer'' die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der ''Beförderer'' die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt. - Begründete Zweifel
Der Begriff wird im Zusammenhang mit dem Zollwert einer Ware verwendet. Die Ermittlung des Zollwertes auf Basis des Transaktionswertes entfällt, wenn begründete Zweifel im Sinne des Artikel 181a ZK-DVO vorliegen. Die Zollverwaltung muss sich dazu auf belegbare bzw. nachvollziehbare Tatsachen stützen. Das können beispielsweise Hinweise aus Risikoanalyse, Manipulationen auf Rechnungen oder in der Buchführung, Wertgutachten und Expertisen, aufgrund von Amts- und Rechtshilfeersuchen, anders lautender zusätzlicher Unterlagen wie z. B. Kaufvertrag, Bestellunterlagen etc. sein.
- Besitzer der Waren
''Besitzer der Waren'' ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden (Art. 5 Nr. 34 UZK).
- Bestimmungszollstelle
„Bestimmungszollstelle“ ist die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden (Artikel 1 Nr. 14 UZK-DA).
- Beteiligte
Beteiligte sind Personen im Sinne von Artikel 5 Nr. 4 UZK, die Zollförmlichkeiten erfüllen müssen. Sie können zugleich Teilnehmer sein.
- Briefsendungen
„Briefsendungen“ sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind (Artikel Nr. 1 Nr. 26 UZK-DA).
c
- Carnet ATA
„Carnet ATA“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung, das gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde (Artikel 1 Nr. 2 UZK-DA).
- Carnet CPD
„Carnet CPD“ ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde (Artikel 1 Nr. 12 UZK-DA).
- Clearingcenter
Clearingcenter stellen laut ATLAS-Verfahrensanweisung ihre Software und den Zugang zum Kommunikationsnetz der Zollverwaltung zur Verfügung, ohne Teilnehmer oder technischer Nachrichtenübermittler zu sein.
d
- Drittland
„Drittland“ ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union (Artikel 1 Nr. 11 UZK-DA).
- Durchgangszollstelle
„Durchgangszollstelle“ ist gemäß Artikel 1 Nr. 1 UZK-IA eine der folgenden Zollstellen:
a) die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren das Zollgebiet der Union im Rahmen eines Versandvorgangs über die Grenze zu einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union verlassen, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist;
b) die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren im Rahmen eines Versandvorgangs ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union berührt haben;
e
- Einfuhrabgaben
''Einfuhrabgaben'' sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben. (Art. 5 Nr. 20 UZK).
- Einkaufsprovision
''Einkaufsprovision'' ist ein Betrag, den ein Importeur einer für ihn auftretenden Person dafür zahlt, dass diese ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt (Art. 5 Nr. 41 UZK).
- Einzelwert
„Einzelwert“ ist gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 48 UZK-DA
a) bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;
b) bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären.
- Einziges Beförderungspapier
„Einziges Beförderungspapier“ ist für die Zwecke des zollrechtlichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beförderungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers (Artikel Nr. 1 Nr. 34 UZK-DA).
- Entscheidung
''Entscheidung'' ist eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen (Art. 5 Nr. 39 UZK).
- EORI-Nummer
Die EORI-Nummer ist eine individuell zugeteilte, unverwechselbare Registrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte zur Angabe bei der Erfüllung von Zollförmlichkeiten. Diese Registrierungsnummer besitzt unionsweit Gültigkeit und dient als alleiniges Identifikationsmerkmal für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU.
- Erlass
''Erlass'' ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (Art. 5 Nr. 29 UZK).
- Erstattung
''Erstattung'' ist die Rückzahlung eines entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (Art. 5 Nr. 28 UZK).
- erste Eingangszollstelle
„erste Eingangszollstelle“ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll (Artikel 1 Nr. 15 UZK-DA).
- EU-Vordruck 302
„EU-Vordruck 302“ ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird (Artikel Nr. 1 Nr. 51 UZK-DA).
- Expressbeförderer
„Expressbeförderer“ ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt (Artikel Nr. 1 Nr. 47 UZK-DA).
- Expressgutsendung
„Expressgutsendung“ ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird (Artikel Nr. 1 Nr. 46 UZK-DA).
- EZT - Elektronischer Zolltarif (EZT online)
Der elektronische Zolltarif (EZT) ist das Online-Informationssystem der deutschen Zollverwaltung und somit ein unverzichtbares Werkzeug für Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind. Er ist im Grunde eine umfangreiche Datenbank, die alle Informationen enthält, die für die Verzollung von Waren benötigt werden.
Was beinhaltet der EZT?
- Zolltarifnummern: Jedes Produkt hat eine eindeutige Zolltarifnummer. Diese Nummer ist entscheidend für die Bestimmung des Zollsatzes.
- Zollsätze: Der EZT enthält die Zollsätze, die für jede Zolltarifnummer gelten. Diese können je nach Herkunftsland der Ware variieren. Neben dem Drittlandszollsätzen sind auch Angaben zu möglichen Präferenzzollsätzen zu finden.
- Zollbestimmungen: Der EZT informiert über weitere Zollbestimmungen, wie z.B. Einfuhrbeschränkungen, Genehmigungspflichten oder besondere Kennzeichnungsvorschriften.
- Steuern: Neben den Zollsätzen können auch andere Abgaben wie Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuer im EZT hinterlegt sein.
Warum ist der EZT so wichtig?
- Korrekte Zollanmeldung: Der EZT hilft Unternehmen, die korrekte Zolltarifnummer zu finden und die zutreffenden Zollsätze zu ermitteln. Dadurch wird eine korrekte Zollanmeldung gewährleistet, um Strafen oder Verzögerungen zu vermeiden.
- Kalkulation von Kosten: Mit Hilfe des EZT können Unternehmen die Kosten für die Verzollung im Voraus berechnen und in ihre Preisgestaltung einkalkulieren.
- Einhaltung von Vorschriften: Der EZT informiert über alle relevanten Zollbestimmungen und hilft Unternehmen, diese einzuhalten.
EZT-online Auskunftsanwendung
Der EZT-Online ist kostenfrei nutzbar unter:
EZT online f
- Fabrikschiff der Union
„Fabrikschiff der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient (Artikel Nr. 1 Nr. 43 UZK-DA).
- feste Transporteinrichtung
„feste Transporteinrichtung“ ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl (Artikel 1 Nr. 12 UZK-IA).
- Fischereifahrzeug der Union
„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient (Artikel Nr. 1 Nr. 44 UZK-DA).
- Flug innerhalb der Union
„Flug innerhalb der Union“ ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet (Artikel 1 Nr. 6 UZK-IA).
- Flughafen
„Flughafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen (Artikel 1 Nr. 7 UZK-DA).
- Frist für die Erledigung
„Frist für die Erledigung“ ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann (Artikel 1 Nr. 23 UZK-DA).
g
- Gepäck
„Gepäck“ sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren (Artikel 1 Nr. 5 UZK-DA).
- Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug
„Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug“ ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird (Artikel 1 Nr. 10 UZK-IA).
- Gestellung
''Gestellung'' ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK).
- gleiche Waren
„gleiche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind (Artikel 1 Nr. 4 UZK-IA).
h
- Hafen der Union
„Hafen der Union“ ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Hafen (Artikel 1 Nr. 8 UZK-DA).
- Handelspolitische Maßnahmen
''Handelspolitische Maßnahmen'' sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Unionsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen (Art. 5 Nr. 36 UZK).
- Handgepäck
„Handgepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs mitführt (Artikel 1 Nr. 1 UZK-IA).
- Hauptbezugsnummer
„Hauptbezugsnummer“ (Master Reference Number — MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird (Artikel 1 Nr. 22 UZK-DA).
- Hauptveredelungserzeugnisse
„Hauptveredelungserzeugnisse“ sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde (Artikel 1 Nr. 7 UZK-IA).
i
- ICS2
ICS2 (Import Control System 2) ist das neue Sicherheitsprogramm der Europäischen Union zur Vorabanmeldung von Waren, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden sollen. Es ersetzt schrittweise das bisherige System ICS (Import Control System) und ist ein zentraler Bestandteil der zollrechtlichen Sicherheitskontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Wozu dient ICS2?
ICS2 ermöglicht der EU-Zollverwaltung eine verbesserte Risikoanalyse mit dem Ziel, potenzielle Sicherheitsrisiken bereits vor dem Eintreffen der Waren an der EU-Grenze zu identifizieren und Maßnahmen frühzeitig zu ergreifen. - im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren
„im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren“ sind gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 49 UZK-DA alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren
a) im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden;
oder
b) im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
— im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder
— im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags. - im Zollgebiet der Union ansässige Person
Eine ''im Zollgebiet der Union ansässige Person'' ist gemäß Art. 5 Nr. 31 UZK
a) eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat,
b) eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat.
- Inhaber des Verfahrens
''Inhaber des Verfahrens'' ist gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK
- a) die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
- b) die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
- internationaler Unionsflughafen
„internationaler Unionsflughafen“ ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist (Artikel 1 Nr. 5 UZK-IA).
l
- Land des gemeinsamen Versandverfahrens
„Land des gemeinsamen Versandverfahrens“ ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist (Artikel 1 Nr. 10 UZK-DA).
- Linienverkehr
„Linienverkehr“ ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen (Artikel Nr. 1 Nr. 45 UZK-DA).
m
- Master Reference Number — MRN
"Master Reference Number — MRN" (Hauptbezugsnummer) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird (Artikel 1 Nr. 22 UZK-DA).
n
- nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr
„nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“ ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Artikel Nr. 1 Nr. 53 UZK-DA).
- NATO-Vordruck 302
„NATO-Vordruck 302“ ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist (Artikel Nr. 1 Nr. 50 UZK-DA).
- Nebenveredelungserzeugnisse
„Nebenveredelungserzeugnisse“ sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen (Artikel 1 Nr. 9 UZK-IA).
- Nicht-Unionswaren
''Nicht-Unionswaren'' sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (Art. 5 Nr. 24 UZK).
- Niederlassungsnummer
Die Niederlassungsnummer ist eine vierstellige Nummer, die ergänzend zur EORI-Nummer als zusätzliches, nationales Identifikationsmerkmal für Wirtschaftsbeteiligte dient. Sie ermöglicht, den Hauptsitz und dessen Unternehmenseinheiten, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, zu kennzeichnen.
ö
- Öffentliches Zolllager des Typs I
„Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen (Artikel Nr. 1 Nr. 32 UZK-DA).
- Öffentliches Zolllager des Typs II
„Öffentliches Zolllager des Typs II“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen (Artikel Nr. 1 Nr. 33 UZK-DA).
- öffentliches Zolllager des Typs III
„öffentliches Zolllager des Typs III“ ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird (Artikel 1 Nr. 11 UZK-IA).
p
- Palette
„Palette“ ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Warenmenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein (Artikel Nr. 1 Nr. 42 UZK-DA).
- Passive VeredelungMit Hilfe des Zollverfahrens der Passiven Veredelung werden Unionswaren ins Drittland versendet, um dort Veredelungsprozesse an der Ware durchzuführen. Diese Ware kann später unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Zoll- und Steuerabgaben wieder in die Europäische Union eingeführt werden.
- Passive Veredelung EX/IM
„Passive Veredelung EX/IM“ ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse (Artikel Nr. 1 Nr. 28 UZK-DA).
- Passive Veredelung IM/EX
„Passive Veredelung IM/EX“ ist die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passiven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex (Artikel Nr. 1 Nr. 27 UZK-DA).
- Person
Eine ''Person'' ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (Art. 5 Nr. 4 UZK).
- Postbetreiber
„Postbetreiber“ ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber (Artikel Nr. 1 Nr. 25 UZK-DA).
- Privatperson
„Privatperson“ ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*Mehrwertsteuersystemrichtlinie), der als solcher handelt (Artikel Nr. 1 Nr. 31 UZK-DA).
r
- Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte
„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird (Artikel 1 Nr. 18 UZK-DA).
- Reisender
„Reisender“ ist gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 40 UZK-DA eine natürliche Person, die
a) vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
b) nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder
c) vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder
d) nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt.
- Risiko
''Risiko'' ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die
a) die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird,
b) die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden oder
c) die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.
- Risikoanalyse
bezeichnet den systematischen Umgang mit Risiken in einem Unternehmen oder einer Organisation. Es umfasst alle Maßnahmen zur Erkennung, Bewertung, Überwachung und Steuerung von Risiken, die den Erreichungsgrad der Unternehmensziele gefährden könnten.
- Ziele des Risikomanagements
- Schutz des Unternehmens vor Verlusten oder Schäden
- Sicherung der Existenz und Stabilität des Unternehmens
- Erhöhung der Entscheidungsqualität
- Verbesserung der Unternehmenssteuerung
- Erfüllung gesetzlicher Anforderungen (z. B. KonTraG, BAIT, MaRisk, ISO 31000)
- Elemente des Risikomanagementprozesses
- Risikoidentifikation
- Risikobewertung
- Risikosteuerung/-behandlung
- Risikokontrolle/-überwachung
- Risikokommunikation und -dokumentation
- Ziele des zollbezogenen Risikomanagements
- Vermeidung von Verstößen gegen zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtliche Vorschriften
- Sicherung von Bewilligungen (z. B. AEO, Zolllager, aktiver/passiver Veredelungsverkehr)
- Optimierung von Zoll- und Steuerabgaben
- Vermeidung von Nachforderungen, Strafen und Reputationsverlust
- Prozess des Zoll-Risikomanagements
- Identifikation zollrechtlicher Risiken
- Analyse und Bewertung
- Steuerung und Behandlung
- Überwachung und Reporting
- Dokumentation und Kommunikation
- Risikomanagement
''Risikomanagement'' ist die systematische Ermittlung von Risiken, auch durch Stichproben, und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen (Art. 5 Nr. 25 UZK).
s
- Ständige Niederlassung
''Ständige Niederlassung'' ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden (Art. 5 Nr. 32 UZK).
- Steuerliches Sondergebiet
„Steuerliches Sondergebiet“ ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden (Artikel Nr. 1 Nr. 35 UZK-DA).
- Summarische Ausgangsanmeldung
''Summarische Ausgangsanmeldung'' ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden Art. 5 Nr. 10 UZK).
- Summarische Eingangsanmeldung
''Summarische Eingangsanmeldung'' ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art und Weise und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden (Art. 5 Nr. 9 UZK).
t
- Tätigkeiten für den Absatz der Waren
„Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren (Artikel 1 Nr. 8 UZK-IA).
- TCUI-Nummer
Die TCUI-Nummer ist der Überbegriff für Identifikationsnummern, die nicht von einem EU-Mitgliedstaat vergeben worden sind und auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren (z.B. EU-MRA-Nummer). Die Verwendung der TCUI-Nummer ist grundsätzlich bei den fachlichen Beteiligten zulässig, die sich nicht zwingend über eine EORI-Nummer identifizieren müssen.
- Teilnehmer
Teilnehmer im Sinne der ATLAS-Verfahrensanweisung sind:
- Personen, die unter ihrem Namen im System ATLAS registriert sind und elektronisch Daten im Rahmen von ATLAS mit der Zollverwaltung austauschen oder
- Nutzer der IAA-Plus.
- TIR-Übereinkommen
„TIR-Übereinkommen“ ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Artikel Nr. 1 Nr. 37 UZK-DA).
- TIR-Verfahren
„TIR-Verfahren“ ist gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 38 UZK-DA die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen (Artikel Nr. 1 Nr. 38 UZK-DA).
ü
- Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), Artikel 1 Nr. 9 UZK-DA.
- Übereinkommen von Istanbul
„Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Artikel 1 Nr. 4 UZK-DA).
- Überlassung von Waren
''Überlassung von Waren'' ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden (Art. 5 Nr. 26 UZK).
- Überwachungszollstelle
„Überwachungszollstelle“ ist gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 36 UZK-DA
a) im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens;
b) im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren.
u
- Umladung
„Umladung“ ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes (Artikel Nr. 1 Nr. 39 UZK-DA).
- Unionswaren
''Unionswaren'' sind Waren, die gemäß Art. 5 Nr. 23 UZK
a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.
- UZK
Der Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex (UZK), mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften ersetzte zum 1. Mai 2016 den bis dahin gültigen Zollkodex. Der Unionszollkodex legt die Grundzüge eines für die Zukunft ausgelegten modernen europäischen Zollrechts fest.
Nach dem Grundgesetz liegt die Zuständigkeit für gesetzgeberische Maßnahmen sowie der Anspruch auf diese Einnahmen beim Bund. Daher werden die Zölle (Ein- oder Ausfuhrabgaben) durch die Bundesfinanzverwaltung verwaltet. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 Grundgesetz.
Durch die Entwicklungen des Gemeinschaftszollrechts ist die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz fast vollständig auf die Europäische Union als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft übergegangen. Die Einnahmen fließen seit 1975, abzüglich einer Pauschale für die Kosten der Erhebung, der Europäischen Union zu und sind fristgerecht von der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission in Brüssel abzuführen.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Zöllen ergeben sich zum einen aus dem Gemeinschaftszollrecht, hier insbesondere:
- dem Zollkodex der Union (UZK)
(Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union) - der Delegierten Verordnung (DA) (mit Berichtigung)
(Verordnung (EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung des UZK) und (Verordnung (EU) 2016/651 vom 5. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung) - der Durchführungsverordnung (IA)
(Verordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen des UZK) - Übergangsbestimmungen (TDA)
(Verordnung (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung des UZK hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) - der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO)
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen - dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
und zum anderen aus dem nationalen Zollrecht, hier:
- dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) vom 21. Dezember 1992
- der zu seiner Durchführung erlassenen Zollverordnung (ZollV) vom 23. Dezember 1993
- dem Zollkodex der Union (UZK)
v
- Veredelungserzeugnisse
''Veredelungserzeugnisse'' sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind (Art. 5 Nr. 30 UZK).
- Veredelungsvorgänge
Als ''Veredelungsvorgänge'' gelten gemäß Art. 5 Nr. 37 UZK.
a) die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b) die Verarbeitung von Waren,
c) die Zerstörung von Waren,
d) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
e) die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
- vorübergehende Verwahrung
''vorübergehende Verwahrung'' ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr (Art. 5 Nr. 17 UZK).
w
- Waren in Postsendungen
„Waren in Postsendungen“ sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden (Artikel 1 Nr. 24 UZK-DA).
- Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
„Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ sind gemäß Artikel 1 Nr. 21 UZK-DA:
a) Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen
i) gelegentlich erfolgen;
ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
iii) dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;b) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen
i) gelegentlich erfolgen und
ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. - Wiederausfuhranmeldung
''Wiederausfuhranmeldung'' ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, ausgenommen solche, die sich im Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen. (Art. 5 Nr. 13 UZK).
- Wiederausfuhrmitteilung
''Wiederausfuhrmitteilung'' ist eine Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Nicht-Unionswaren, die sich in einem Freizonenverfahren oder in vorübergehender Verwahrung befinden, aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen (Art. 5 Nr. 14 UZK).
- Wirtschaftsbeteiligter
''Wirtschaftsbeteiligter'' ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
z
- zollamtliche Überwachung
Die ''zollamtliche Überwachung'' besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen (Art. 5 Nr. 27 UZK).
- Zollanmeldung
''Zollanmeldung'' ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung. (Art. 5 Nr. 12 UZK).
- Zollformalitäten
''Zollformalitäten'' sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun (Art. 5 Nr. 8 UZK).
- Zollkodex
„Zollkodex“ ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Artikel 1 Nr. 6 UZK-DA). Der Begriff Unionszollkodex wird umgangssprachlich ebenfalls verwendet (Artikel 1 Nr. 6 UZK-DA).
- Zollkontrollen
''Zollkontrollen'' sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen (Art. 5 Nr. 3 UZK).
- Zolllager
Ein Zolllager ist ein Lagerhaus oder eine andere Art von Lagereinrichtung, die von den Zollbehörden zugelassen ist, um Waren unter Zollkontrolle zu lagern. Diese Waren sind in der Regel importierte Güter, die noch nicht verzollt oder besteuert wurden. Das Zollager ermöglicht es Unternehmen, Waren zu lagern, ohne sofort Zölle und Steuern zahlen zu müssen, bis die Waren tatsächlich in den freien Verkehr überführt werden. Hier sind die Hauptmerkmale und Vorteile eines Zollagers:
- Aufschub von Zöllen und Steuern: Unternehmen müssen keine Zölle und Steuern zahlen, solange die Waren im Zollager verbleiben. Dies kann die Liquidität verbessern und die Kosten für Lagerung und Betrieb senken.
- Umschlag und Weiterverarbeitung: Waren können im Zollager umgepackt, bearbeitet oder weiterverarbeitet werden, bevor sie in den freien Verkehr überführt oder re-exportiert werden.
- Re-Export: Unternehmen können Waren aus dem Zollager in andere Länder re-exportieren, ohne dass Zölle und Steuern im ursprünglichen Einfuhrland fällig werden.
- Lagerung von Waren: Zollager bieten eine sichere Lagermöglichkeit für Waren, die auf ihren endgültigen Bestimmungsort warten, sei es innerhalb desselben Landes oder im internationalen Handel.
- Flexible Lagerverwaltung: Unternehmen können flexibel entscheiden, wann sie die Waren in den freien Verkehr überführen und die entsprechenden Abgaben zahlen wollen, was eine bessere Planung und Verwaltung der Lagerbestände ermöglicht.
- Zollkontrolle und -aufsicht: Zollager stehen unter der Kontrolle der Zollbehörden, die regelmäßig Inspektionen und Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
Arten von Zollagern:
- Offenes Zollager: Ein Lager, das von mehreren Unternehmen genutzt werden kann und normalerweise von einem Dritten betrieben wird.
- Geschlossenes Zollager: Ein Lager, das von einem einzigen Unternehmen betrieben wird und nur für die Lagerung der eigenen Waren dieses Unternehmens verwendet wird.
Die Nutzung eines Zollagers bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Liquidität, Flexibilität und Effizienz im internationalen Handel.
Weitere Informationen auf der Website des deutschen Zolls
- Zollrechtlicher Status
''Zollrechtlicher Status'' ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren. (Art. 5 Nr. 22 UZK).
- Zollschuld
''Zollschuld'' ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten (Art. 5 Nr. 18 UZK).
- Zollschuldner
''Zollschuldner'' ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person (Art. 5 Nr. 19 UZK).
- Zollstelle der Gestellung
„Zollstelle der Gestellung“ ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden (Artikel 1 Nr. 2 UZK-IA).
- Zollstelle der Überführung in das Verfahren
„Zollstelle der Überführung in das Verfahren“ ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen (Artikel 1 Nr. 17 UZK-DA).
- Zollverfahren
''Zollverfahren'' sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können (Art. 5 Nr. 16 UZK):
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b) besondere Verfahren,
c) Ausfuhr.
- Zollvertreter
''Zollvertreter'' ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind (Art. 5 Nr. 6 UZK).