„Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren (Artikel 1 Nr. 8 UZK-IA).