„Abfälle und Reste“ sind gemäß Artikel Nr. 1 Nr. 41 UZK-DA
a) Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden;
b) im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können.