Öffentliches Zolllager des Typs II

„Öffentliches Zolllager des Typs II“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen (Artikel Nr. 1 Nr. 33 UZK-DA).