Öffentliches Zolllager des Typs I

„Öffentliches Zolllager des Typs I“ ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen (Artikel Nr. 1 Nr. 32 UZK-DA).