Frist für die Erledigung

„Frist für die Erledigung“ ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann (Artikel 1 Nr. 23 UZK-DA).