Waren zu nichtkommerziellen Zwecken

„Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ sind gemäß Artikel 1 Nr. 21 UZK-DA:

a) Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen

i) gelegentlich erfolgen;
ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
iii) dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;

b) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen

i) gelegentlich erfolgen und
ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.