Agrarpolitische Maßnahmen

„Agrarpolitische Maßnahmen“ sind nach Artikel 1 Nr. 1 UZK-DA, die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen (sensible Waren und Erzeugnisse unter anderem aus den Sektoren wie Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Geflügelfleisch, Imkereierzeugnisse, Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl, Milch- und Milchnebenerzeugnisse, Wein und andere).

(siehe dazu auch DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union).