Als ”Veredelungsvorgänge” gelten gemäß Art. 5 Nr. 37 UZK.
a) die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b) die Verarbeitung von Waren,
c) die Zerstörung von Waren,
d) die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
e) die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).