Inhaber des Verfahrens

”Inhaber des Verfahrens” ist gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK

  1. a) die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird, oder
  2. b) die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.