vorübergehende Verwahrung

”vorübergehende Verwahrung” ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr (Art. 5 Nr. 17 UZK).