”vorübergehende Verwahrung” ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr (Art. 5 Nr. 17 UZK).
”vorübergehende Verwahrung” ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr (Art. 5 Nr. 17 UZK).
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